Doris Pfaff ♥ autoFACHMANN autoKAUFMANN

Doris Pfaff

Redakteurin »kfz-betrieb«, Ressort Verbände & Politik
Vogel Communications Group

Studium der Politischen Wissenschaft in Bonn, langjährige Mitarbeiterin als Lokaljournalistin. Später Volontariat und Redakteurin bei einer Bonner Tageszeitung. Nach der Weiterbildung zur Referentin für Unternehmenskommunikation, Station in der Unternehmenskommunikation eines Forschungszentrums in Köln.

Seit Februar 2020 berichtet sie als Redakteurin beim »kfz-betrieb« für das Ressort „Verbände & Politik“ über aktuelle politische Themen aus der Automobilwirtschaft und dem Geschehen der Autoverbände.

Beim ersten Auto (VW-Golf) zählte noch die PS-Zahl unter der Motorhaube, später das Volumen auf der Rückbank (wo passen drei Kindersitze nebeneinander), inzwischen ist das Volumen des Kofferraums interessanter. Würde gerne fahren: ein Wasserstoff-Auto.

Artikel des Autors

Arbeitgeber müssen weiterhin zweimal wöchentlich Mitarbeitern einen Selbsttest anbieten, falls sie nicht ins Homeoffice gehen können. Die täglichen Tests für Ungeimpfte müssen die Arbeitnehmer selbst tragen oder organisieren. (gemeinfrei)
Infektionsschutzgesetz

Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen müssen

Seit dem 24.11. gilt: Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss seinem Arbeitgeber täglich einen negativen Covid-Test vorlegen. Andernfalls darf er seinen Arbeitsplatz nicht betreten und hat auch keinen Anspruch auf Lohn. Die Regelung gilt auch für Auszubildende. Das Bundesarbeitsministerium bietet einen Fragen-Antworten-Katalog (FAQ) zum geänderten Infektionsschutzgesetz.

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Arbeitgeber müssen weiterhin zweimal wöchentlich Mitarbeitern einen Selbsttest anbieten, falls sie nicht ins Homeoffice gehen können. Die täglichen Tests für Ungeimpfte müssen die Arbeitnehmer selbst tragen oder organisieren. (gemeinfrei)
Infektionsschutzgesetz

Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen müssen

Seit dem 24.11. gilt: Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss seinem Arbeitgeber täglich einen negativen Covid-Test vorlegen. Andernfalls darf er seinen Arbeitsplatz nicht betreten und hat auch keinen Anspruch auf Lohn. Die Regelung gilt auch für Auszubildende. Das Bundesarbeitsministerium bietet einen Fragen-Antworten-Katalog (FAQ) zum geänderten Infektionsschutzgesetz.

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