Urteil des OLG Nürnberg Eine Frage des Alters?

Von Johannes Büttner

Wie alt darf ein Vorführwagen sein, welche Laufleistung darf er haben? Oder gibt es da keine Grenzen, wenn das Fahrzeug nur entsprechend eingesetzt worden ist? Mit diesen Fragen mussten sich jüngst Gerichte beschäftigen.

Vorführwagen sind bestens gepflegt und deshalb bei Käufern beliebt.
Vorführwagen sind bestens gepflegt und deshalb bei Käufern beliebt.
(Bild: Scherer-Gruppe)

Vorführwagen sind bei Gebrauchtwagenkäufern beliebt. Die Kunden gehen davon aus, dass diese Fahrzeuge erst ein paar Wochen alt sind und nur wenige Kilometer auf dem Tacho haben. Diese Vermutung entsprach über viele Jahre auch der Realität. Die Hersteller und Importeure sorgten für einen ständigen Nachschub bei den Händlern, die ihrerseits die „alten“ Vorführwagen schnell weiterverkaufen konnten.

Doch inzwischen haben Corona- und Chipkrise das Bild komplett gedreht, die Branche leidet unter Lieferengpässen. Die Autohäuser haben Schwierigkeiten, überhaupt noch an Neuwagen zu kommen. Demzufolge nutzen sie ihre Vorführwagen länger.

Nun stellt sich die Frage, ob die Werbung mit dem positiv besetzten Begriff „Vorführwagen“ überhaupt noch legitim ist, wenn das angebotene Auto schon zu viele Monate oder zu viele Kilometer auf dem Buckel hat. Eine erste Antwort hat das Oberlandesgericht Nürnberg gegeben: Mit der Beschaffenheitsangabe „Vorführwagen“ werde kein bestimmtes Alter eines Fahrzeugs vereinbart, entschieden die dortigen Richter. Und es werde auch keine Aussage über die Dauer der Nutzung getroffen.

Einzelfallentscheidung

Allerdings ist dieses Urteil nicht zwangsläufig auf andere Kaufverträge übertragbar. Im konkreten Fall war der Käufer nämlich noch mal ausdrücklich auf das Datum der Erstzulassung hingewiesen worden. Genau das sollten Händler generell tun, um später unnötige Diskussionen zu vermeiden, empfiehlt der Branchendienst „Auto Steuern Recht“. Dann könnten sie in einer Annonce auch weiterhin mit einem „Vorführwagen“ werben.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in einer früheren Entscheidung nämlich weniger eindeutig geäußert als die Nürnberger Richter. Zwar war das oberste Gericht der Ansicht, dass sich aus dem Begriff „Vorführwagen“ allein noch kein bestimmtes Alter des Fahrzeugs ableiten lasse. Das schließe aber nicht aus, dass in einem konkreten Fall der Käufer aufgrund besonderer Umstände nicht doch höchstens ein bestimmtes Alter erwarten könne.

(ID:48302438)