Eine Richtlinie des Bundesinstituts für Berufsbildung liefert eine eindeutige Sprachregelung: Schriftliche Prüfungen können explizit auch digital durchgeführt werden.
Digitale Gesellenprüfungen sind schon länger üblich. Nun finden sie auch im Verordnungswesen ihren Niederschlag.
(Bild: Kfz-Gewerbe Hessen)
Die fortschreitende Digitalisierung beeinflusst das Kfz-Gewerbe an vielen Stellen. Zum Beispiel in der Aus- und Weiterbildung: Vor einigen Jahren muteten E-Learning-Inhalte und digitale Berichtshefte noch exotisch an, inzwischen sind sie in vielen Betrieben längst eine Selbstverständlichkeit. Auch vor dem Prüfungswesen macht die digitale Entwicklung nicht halt. Immer mehr Prüfungsausschüsse führen den schriftlichen Teil der Gesellenprüfung digital durch.
Was in der Praxis schon längst gelebte Realität ist, hat nun auch im Verordnungswesen seinen Niederschlag gefunden. Mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist Mitte September eine Richtlinie des Bundesinstituts für Berufsbildung in Kraft getreten, die die Durchführung schriftlicher Prüfungen in digitaler Form ausdrücklich erlaubt.
Auch zuvor waren digitale Prüfungen nicht verboten, sie waren in den alten Prüfungsordnungen nur schlicht und einfach noch nicht erwähnt. „Nun haben wir eine eindeutige Sprachregelung“, freut sich ZDK-Referent Daniel Winkler, der beim Verband das Prüfungswesen betreut. Allerdings sei ihm auch aus der Vergangenheit kein Fall bekannt, in dem eine digitale Prüfung erfolgreich angefochten worden wäre.
Anforderungen an die Prüfung
Die Richtlinie definiert auch die Anforderungen an eine digitale Prüfung: So muss den Prüflingen zum Beispiel die notwendige Infrastruktur zur Verfügung gestellt werden, und alle an der Prüfung Beteiligten müssen die Gelegenheit haben, sich mit dem System vertraut zu machen. Selbstverständlich müssen auch alle Bedingungen des Datenschutzes eingehalten werden.
Damit die neue Rechtsgrundlage bei den Gesellenprüfungen zum Kfz-Mechatroniker sowie auch bei Fortbildungsprüfungen zur Anwendung kommt, sollten die zuständigen Handwerkskammern die Richtlinie möglichst umgehend in ihre Gesellenprüfungsordnung einarbeiten.
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Stand vom 15.04.2021
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