Wenn ein Kunde seine Werkstattrechnung nicht begleicht, kann der Betrieb prinzipiell den Wagen als Pfand einbehalten. Doch dieses Vorgehen birgt finanzielle Risiken, wie ein Urteil des Berliner Kammergerichts zeigt.
Wenn Kunden mit ihrer Werkstattrechnung ganz und gar nicht einverstanden sind, kann der Fall auch vor Gericht landen.
Säumige Kunden, die ihre Rechnungen nicht begleichen, sorgen immer wieder für Ärger. Da scheint es ein praktikables Vorgehen, das reparierte Auto erst dann an den Kunden zurückzugeben, wenn dieser gezahlt hat. Tatsächlich räumt das Bürgerliche Gesetzbuch dem Betrieb in Paragraf 647 ein „Unternehmerpfandrecht“ ein.
Allerdings greift dieses Recht natürlich nur, wenn der Kunde seine Rechnung zu Unrecht nicht beglichen hat – die Rechnung also korrekt war. Eine objektiv unberechtigte, beispielsweise überhöhte Forderung lässt sich dagegen nicht auf diesem Weg eintreiben.
Mit der Frage, welche der beiden Varianten in einem konkreten Fall vorgelegen hat, musste sich das Berliner Kammergericht befassen: Ein Kfz-Betrieb verlangte für eine Reparatur 3.526,60 Euro. Der Kunde meinte jedoch, er habe gar nicht so viele Arbeiten in Auftrag gegeben und war nur bereit, 1.750 Euro zu zahlen. Das lehnte die Werkstatt ab und behielt das Fahrzeug ein.
Daraufhin zahlte der Kunde, forderte einen erheblichen Teil des Geldes aber auf dem Rechtsweg zurück. Das Gericht kam zu dem Urteil, dass nur eine Rechnung über 1.783,80 Euro angemessen gewesen wäre; der Betrieb musste die Differenz zurückerstatten.
Nutzungsausfall erstatten
Damit gab sich der Kunde nicht zufrieden. Zusätzlich verlangte er eine Nutzungsausfallsentschädigung für die Zeit, in der die Werkstatt sein Auto einbehalten hatte. Der Betrieb hätte nämlich kein Pfandrecht gehabt, weil die geforderte Rechnung zu hoch war. Mit dieser Argumentation hatte er letztendlich aber keinen Erfolg. Der vom Kunden angebotene Betrag sei nämlich – wenn auch nur geringfügig – zu niedrig gewesen.
Auch wenn das Spiel im konkreten Fall also gut für den Kfz-Unternehmer ausgegangen ist, so war er doch ein großes Risiko eingegangen. Denn wäre die berechtigte Rechnungssumme nur knapp unter statt über den angebotenen 1.750 Euro gewesen, hätte die Werkstatt den Wagen zu Unrecht einbehalten und den Nutzungsausfall teuer vergüten müssen. Der Branchendienst „Auto Steuern Recht“ bezeichnet das Werkunternehmerpfandrecht deshalb als ein „Vabanquespiel“ für die Betriebe.
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Stand vom 15.04.2021
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