Dem Geschädigten eines Unfalls steht für die Zeit, in der sein Fahrzeug repariert wird, ein Ersatzwagen zu. Doch was kann er tun, wenn der nicht rechtzeitig da ist?
Wenn der vorgesehene Mietwagen nicht pünktlich da ist, kann sich der Kunde eine Alternative suchen.
(Bild: Sixt)
Wer will schon mehr Geld ausgeben als unbedingt nötig? Versicherungen ganz bestimmt nicht! Deshalb gehen sie gerne Kooperationen mit Partnern ein, die ihnen günstigere Festpreise garantieren. Zum Beispiel mit einer Mietwagenfirma, die Unfallgeschädigten für die Dauer der Fahrzeugreparatur einen Ersatzwagen zur Verfügung stellt.
Allerdings läuft das nicht immer reibungslos ab – und kann dann zu einem Rechtsstreit führen. So geschehen in diesem Jahr in Baden-Württemberg: Theoretisch war abgeklärt, dass für den Geschädigten ein Mietwagen bereitsteht, wenn er sein Auto in der Kfz-Werkstatt zur Reparatur abgibt. Praktisch war dieser aber nicht da; die Mietwagenfirma hatte nicht rechtzeitig geliefert.
Miete bei der Werkstatt
Da der Kunde mobil bleiben wollte, mietete er daraufhin direkt bei der Werkstatt ein Auto. Die Kosten dafür stellte er der Versicherung in Rechnung. Doch die war mit diesem Vorgehen nicht einverstanden. Sie strich die Rechnungssumme auf den Betrag zusammen, den sie bei ihrer Partnerfirma bezahlt hätte.
Mit der Miete des teureren Werkstattersatzwagens habe der Autofahrer gegen seine Pflicht verstoßen, den Schaden möglichst gering zu halten. Also müsse er für die Mehrkosten selbst aufkommen, argumentierte der Anwalt des Versicherers.
Der Richter am Amtsgericht Schwäbisch Gmünd, der über den Fall zu entscheiden hatte, vertrat eine andere Auffassung. Die Anmietung sei zu Recht erfolgt. Die Versicherung müsse die gesamten Kosten tragen, lautete sein Urteil.
Der Unfallgeschädigte habe sein Auto am verabredeten Tag wie vereinbart zur Reparatur in die Werkstatt gebracht. Da sei es ihm nicht zuzumuten gewesen, länger auf den vorgesehenen Mietwagen zu warten oder kurzfristig Vergleichsangebote für möglicherweise günstigere Alternativfahrzeuge einzuholen.
Sowohl der Kunde als auch die Kfz-Werkstatt haben also vollkommen korrekt gehandelt, resümiert der Branchendienst „Auto Steuern Recht “ in seiner Analyse des Urteils.
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Stand vom 15.04.2021
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