Gerichtsurteil Verkauf statt Reparatur

Von Johannes Büttner |

Wenn ein Kunde zunächst eine Reparatur seines Altfahrzeugs wünscht, dann aber doch lieber einen Neuwagen kauft, was wird dann aus dem Reparaturauftrag? Diese Frage hat das Oberlandesgericht Koblenz beantwortet.

Um ein Fahrzeug gut weiterverkaufen zu können, muss es der Betrieb zunächst instand setzen.
Um ein Fahrzeug gut weiterverkaufen zu können, muss es der Betrieb zunächst instand setzen.
(Bild: ProMotor/A.Fenqler)

Lohnt sich eine Reparatur, oder kaufe ich mir lieber gleich etwas Neues? Diese Frage stellen sich manchmal auch Kunden von Kfz-Betrieben – speziell dann, wenn die Instandsetzung länger dauert und teurer wird als ursprünglich gedacht.

So war es auch in einem Fall, über den das Oberlandesgericht Koblenz in diesem Jahr zu entscheiden hatte: Nachdem die Reparaturarbeiten an ihrem Auto auch nach fast zwei Monaten noch nicht erledigt waren, entschloss sich eine Kundin, bei dem von ihr beauftragten Autohaus stattdessen lieber einen Neuwagen zu bestellen. Dabei vereinbarten die beiden Parteien auch, dass der Betrieb das beschädigte Altfahrzeug in Zahlung nimmt.

Um den Gebrauchtwagen weiterverkaufen zu können, setzte das Autohaus das defekte Fahrzeug doch noch instand – und wollte die Kosten dafür der Kundin in Rechnung stellen. Schließlich habe sie einen Reparaturauftrag erteilt, der nun durchgeführt worden sei, begründete der Betrieb sein Vorgehen.

Damit war die Käuferin allerdings gar nicht einverstanden. Sie weigerte sich, die Reparaturrechnung zu begleichen, und der Fall landete vor Gericht.

Gekauft wie gesehen

Doch auch dort konnte sich das Autohaus mit seiner Argumentation nicht durchsetzen. Bei einer Inzahlungnahme erfolgt der Ankauf im Regelfall immer in dem Zustand, in dem sich das Altfahrzeug zu diesem Zeitpunkt befindet, urteilten die Richter. Der Betrieb müsse also für mögliche Instandsetzungsarbeiten selbst aufkommen.

Der zuvor erteilte Reparaturauftrag sei mit dem Abschluss eines Kaufvertrags einschließlich Inzahlungnahme des Altfahrzeugs gegenstandslos geworden, führte das Gericht in seiner Urteilsbegründung weiter aus.

Hätte der Auftrag noch Bestand gehabt, dann hätte die Kundin tatsächlich für die Reparaturkosten aufkommen müssen. Dies wäre aber nur der Fall gewesen, wenn das auch ausdrücklich zwischen dem Auto­haus und der Kundin so vereinbart gewesen wäre. Dafür konnte der Händler allerdings keinerlei Belege anführen.

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