Wer mangelhafte Ware verkauft, muss dafür haften. Das bedeutet jedoch nicht, dass er dem Kunden dann jeden Wunsch erfüllen muss. Das besagt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs.
Der BGH hat entschieden: Kunden haben nicht unbeschränkt Gewährleistungsrechte.
Die Gewährleistungsrechte eines Kunden, der eine mangelhafte Sache erworben hat, sind umfangreich. Unter anderem beinhalten sie, dass der Verkäufer für die Transportkosten aufkommen muss. Wenn zum Beispiel ein defekter Pkw vom Wohnort des Käufers über Hunderte Kilometer zur Werkstatt des Händlers gebracht werden muss, kann da schnell eine beträchtliche Summe zusammenkommen.
Wenn der Kunde ein privater Verbraucher ist, muss er dafür auch gar nicht erst in Vorleistung gehen. Vielmehr kann er vorab schon einen abrechenbaren Vorschuss verlangen. Doch dieses Recht auf einen Transportkostenvorschuss hat seine Grenzen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in diesem Jahr höchstrichterlich entschieden hat.
Auf Kfz-Handel übertragbar
Wenn der Verkäufer sich nämlich dazu bereit erklärt, den Kaufgegenstand unentgeltlich abzuholen und nach erfolgter Nachbesserung zurückzubringen, so muss der Kunde dieses Angebot annehmen. Er kann nicht darauf beharren, dass er lieber einen Vorschuss hätte, urteilte der BGH.
Der von den Richtern entschiedene Rechtsstreit bezog sich zwar auf einen Pferdekauf, lässt sich nach Einschätzung des juristischen Branchendienstes „Auto Steuern Recht“ aber eins zu eins auf den Handel mit Fahrzeugen übertragen.
In dem verhandelten Fall hatte der Verkäufer angeboten, das Pferd beim Kunden abzuholen und zu seinem Geschäftssitz zu bringen. Das wollte der Käufer nicht und erklärte seinen Rücktritt vom Kaufvertrag – jedoch ohne Erfolg.
Rücktritt unwirksam
Er wäre verpflichtet gewesen, dem Verkäufer eine Mangelbeseitigung zu ermöglichen, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung. Dem sei er jedoch nicht nachgekommen, weswegen der Rücktritt vom Kaufvertrag unwirksam sei.
Die Tatsache, dass der Verkäufer einen Transportkostenvorschuss abgelehnt habe, könne man auch nicht als eine Verweigerung der Beseitigung des Mangels interpretieren. Schließlich habe der Verkäufer die kostenfreie Abholung des Pferds angeboten.
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Stand vom 15.04.2021
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