Wettbewerbsrecht In die Irre geführt

Von Johannes Büttner 2 min Lesedauer

Wer Fahrzeuge bewirbt, muss dabei stets über deren Verbrauchs- und Emissionswerte informieren – und zwar in der richtigen Form. Ansonsten kann es teuer werden, wie ein aktuelles Urteil zeigt.

Händler müssen stets über Kraftstoffverbrauch und Emissionen von Fahrzeugen informieren. (Bild:  Silke Reents – dena)
Händler müssen stets über Kraftstoffverbrauch und Emissionen von Fahrzeugen informieren.
(Bild: Silke Reents – dena)

Manche Zeitgenossen meinen, in der Werbung müsste man es mit der Wahrheit nicht immer ganz genau nehmen. Das Wettbewerbsrecht ist da allerdings anderer Ansicht. Es definiert strenge Regeln, um Verbraucher davor zu schützen, in die Irre geführt zu werden. Ein besonders heikles Thema sind dabei in der Werbung für Pkw die verpflichtenden Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu CO2-Emissionen.

Verstoßen Händler gegen die soge­nannte Energieverbrauchs­kennzeichnungsverordnung (Pkw- EnVKV), kann dies zu kostenintensiven Abmahnungen, Gerichtsverfahren und hohen Geldbußen führen. Darauf weist der Branchendienst „Auto Steuern Recht“ hin und beruft sich dabei unter anderem auf ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.

Kritisiertes Video

Die Richter hatten zu entscheiden, ob ein Händler mit seinem Werbevideo für Neuwagenmodelle gegen die Pkw-EnVKV verstoßen hatte. Der Film enthielt nämlich keine Informationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen nach dem aktuellen WLTP-Standard. Das nahm ein Verbraucherverband zum Anlass für eine Klage gegen das Autohaus. Diese stützte er auf drei Punkte:

  • 1. Die Werbung habe Fahrzeug­eigenschaften hervorgehoben, ohne ausreichend die Verbrauchs- und Emissionswerte zu kommunizieren.
  • 2. Die fehlenden Angaben hätten eine Irreführung von Verbrauchern zur Folge haben können.
  • 3. Die nachträgliche Ergänzung der Angaben habe die ursprüngliche Rechtsverletzung nicht beseitigen können.

Das Gericht folgte dieser Argumentation und verurteilte den Händler zur Unterlassung sowie zur Zahlung einer Abmahngebühr von fast 160.000 Euro.

Null-Toleranz-Politik

Das Urteil zeige, „dass die Gerichte die Vorschriften strikt anwenden und keine Toleranz gegenüber Versäumnissen zeigen“, bilanzieren die Juristen von Auto Steuern Recht. Auch unabsichtliche Auslassungen von Händlern, hinter denen keine böse Absicht steckt, würden sanktioniert.

Außerdem reiche es offensichtlich nicht aus, die Angaben nach der Veröffentlichung der Werbung zu ergänzen. Deshalb sollten Autohäuser ihre Werbematerialien – auch digi­tale wie Videos oder Social-Media- Beiträge – unbedingt vor jeder Veröffentlichung darauf überprüfen, ob sie sämtliche Pflichtangaben enthalten. Das gilt übrigens auch für indirekte Werbeformate wie Imagefilme und ebenso für Materialien, die vom Hersteller übernommen werden.

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