Wie konkret muss der Verkäufer eines Gebrauchtwagens auf mögliche Vorschäden des Fahrzeugs hinweisen? Mit dieser Frage setzte sich der Bundesgerichtshof auseinander.
Gebrauchtwagenverkäufer müssen auf Vorschäden hinweisen.
(Bild: Promotor/T. Volz)
Wenn ein Gebrauchtwagen einen Unfall hinter sich hat, mindert das seinen Wert ganz erheblich. Folglich ist der Verkäufer dazu verpflichtet, den Käufer auf mögliche Schäden explizit hinzuweisen.
Aber wie genau muss er das tun? Reicht vielleicht schon ein allgemeiner Hinweis? Und was ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verkäufer selbst nicht so genau weiß, was damals eigentlich kaputt war und wie es repariert wurde? Oder muss er das einfach wissen? Antworten auf diese Fragen musste der Bundesgerichtshof (BGH) geben.
In dem Rechtsstreit führte die Käuferin aus, der Gebrauchtwagenverkäufer habe einen Unfallschaden zwar erwähnt, aber bagatellisiert. Das beklagte Autohaus hielt dem entgegen, man habe den Schaden offenbart und zugleich erklärt, über den genauen Vorgang nichts zu wissen. Im Kaufvertrag fand sich die Formulierung: „Kundin wurde über Vorschaden Front und Nachlackierungen vorab informiert, welche nicht nach Herstellerrichtlinien repariert wurden. Art und Umfang unbekannt.“
Arglistige Täuschung?
Die Vorinstanzen hielten diese Formulierung für widersprüchlich. Entweder der Betrieb habe den Schaden gekannt oder nicht. Die obersten Richter hielten es dagegen für gut möglich, dass ein Händler von einer früheren Beschädigung weiß, ohne die genauen Einzelheiten zu kennen.
Deshalb verwiesen sie den Fall zurück an das zuständige Oberlandesgericht. Dort muss nun geklärt werden, ob der Verkäufer den Umfang des Unfallschadens nachweislich gekannt und nur behauptet hat, nichts Genaues zu wissen. Wäre dies der Fall, hätte er arglistig gehandelt und damit vor Gericht keine Chance. Andernfalls bleibt der Kaufvertrag gültig.
Der Branchendienst „ Auto Steuern Recht“ weist in seiner Kommentierung des Urteils außerdem darauf hin, dass ab 2022 ein Hinweis auf einen Unfallschaden im Kaufvertrag allein ohnehin nicht mehr ausreicht. Gemäß dem dann gültigen neuen Kaufrecht (§ 476, Abs. 1 BGB) ist nun ein nachweisbarer Vorab-Hinweis außerhalb der Vertragsurkunde notwendig.
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Stand vom 15.04.2021
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