Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) hat die Fortbildungsordnung zum Kfz-Servicetechniker überarbeitet. Angelehnt an den DQR (Deutscher Qualifikationsrahmen) heißt diese Fortbildungsstufe nun offiziell „Geprüfter Berufsspezialist/Berufsspezialistin für Kraftfahrzeug-Servicetechnik“.
Die Modernisierung der Aus- und Weiterbildungen im Kfz-Gewerbe ist in vollem Gange.
(Bild: Schmidt – VCG)
Auch mit der neuen Prüfungsverordnung bleibt die Weiterbildungsstufe Kfz-Servicetechniker ein erster Schritt auf dem Weg zur Meisterprüfung. Denn mit dem Fortbildungsabschluss ist laut BIBB weiterhin eine Befreiung von Teil I bei der Prüfung zum Kraftfahrzeugtechnikermeister möglich.
BIBB-Präsident Friedrich Hubert Esser sieht die neue Fortbildungsordnung damit als weiteren Meilenstein bei der Aktualisierung des Berufslaufbahnkonzeptes im Kfz-Gewerbe: „Mit seinem Qualifikationsprofil und der modularen Verzahnung zum Meister stellt der Geprüfte Berufsspezialist für Kraftfahrzeug-Servicetechnik ein wichtiges Bindeglied zwischen Aus- und Weiterbildung dar.“ Die Fortbildung böte zudem einen hervorragenden Einstieg in eine Qualifizierungskarriere mit attraktiven Aufstiegsmöglichkeiten in die höhere Berufsbildung.
Das BIBB hat die neue Fortbildungsordnung gemeinsam mit den zuständigen Bundesministerien, den Sozialpartnern und den Sachverständigen aus der betrieblichen Praxis im Auftrag der Bundesregierung erarbeitet. Sie wurde am 29.September im Bundesgesetzblatt Nr. 261 veröffentlicht und trat am 26.September in Kraft.
Detaillierte Aufgabenbeschreibung
Die neue Verordnung beschreibt nun deutlich detaillierter als die Vorgänger-Verordnung die Kompetenzen und Tätigkeiten, die ein „Geprüfter Berufsspezialist/Berufsspezialistin für Kraftfahrzeug-Servicetechnik“ nach seiner Ausbildung beherrschen muss.
Die neue Prüfung gliedert sich in drei Teile:
1. Eine fahrzeugbezogene Aufgabe,
2. ein Fachgespräch
3. eine system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe
Die fahrzeugbezogene Aufgabe
Bei der fahrzeugbezogenen Aufgabe muss die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Arbeitsaufträge unter Berücksichtigung von Kontroll- und Dokumentationsarbeiten anzunehmen, zu planen und durchzuführen. Der Arbeitsauftrag soll dabei einem Kundenauftrag entsprechen.
Bei dieser Aufgabe sind laut Prüfungsordnung folgende Arbeitsschritte durchzuführen:
1. ein Fahrzeug von einem Kunden oder von einer Kundin annehmen, dessen oder deren Anliegen aufnehmen und analysieren, das Fahrzeug anhand von standardisierten Merkmalen identifizieren und überprüfen, den Kunden oder die Kundin beraten, einen Kostenvoranschlag erstellen und erläutern, einen Werkstattauftrag erstellen und den Instandsetzungsweg vorgeben,
2. Fehler und Schäden an einem Fahrzeug mit dessen Fahrzeugsystemen diagnostizieren, beurteilen und beheben, Fahrzeugsysteme einstellen, abschließende Mess- und Prüfprotokolle erstellen, bewerten und erläutern, den Kundenauftrag auf Erweiterungen prüfen und diese mit abwickeln sowie
3. die Qualitätskontrolle durchführen, eine Rechnung erstellen und dem Kunden oder der Kundin erläutern sowie dem Kunden oder der Kundin das Fahrzeug übergeben.
Das Fachgespräch
Im Fachgespräch muss die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,
1. fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen, die der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe zugrunde liegen,
2. Kunden und Kundinnen zu beraten, insbesondere im Hinblick auf den jeweiligen Kundenwunsch; dabei hat die zu prüfende Person wirtschaftliche Aspekte sowie organisatorische, rechtliche und technische Anforderungen in das Beratungsgespräch einzubeziehen,
3. ihr Vorgehen bei der Planung und Durchführung der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe zu begründen und
4. mit der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik zu berücksichtigen.
Die system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe
Auch die system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag. Der Prüfungsausschuss legt dabei fest, welche beiden der drei folgenden Arbeiten die zu prüfende Person durchführen muss:
1. Fehler und Schäden an einer Baugruppe diagnostizieren,
2. eine Baugruppe instand setzen oder
Stand: 08.12.2025
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