Verbrauchsangaben Geteilte Werbung

Von Johannes Büttner 2 min Lesedauer

Für die Inhalte auf den eigenen Social-Media-Kanälen ist das Autohaus verantwortlich. Das gilt auch, wenn es lediglich Werbung des Herstellers weiterverbreitet, wie aus zwei Gerichtsurteilen hervorgeht.

Informationen zum Kraftstoffverbrauch sind auch in Videos unerlässlich, die auf Social Media geteilt werden.(Bild:  Dena)
Informationen zum Kraftstoffverbrauch sind auch in Videos unerlässlich, die auf Social Media geteilt werden.
(Bild: Dena)

Die „Pkw-Energieverbrauchs­kennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV)“ ist nicht nur ein Musterbeispiel für Endlosworte, die sich die Bürokratie ausdenken kann. Sie ist auch für Autohäuser im Geschäftsleben wichtig. Sie definiert nämlich Vorgaben für die Kennzeichnung des Kraftstoffverbrauchs von Neuwagen und gilt für Kfz-Händler ebenso wie für die Hersteller. Unter anderem besagt sie, dass ein Betrieb in seiner Werbung für ein Fahrzeugmodell über dessen Verbrauch und CO2-Emissionen informieren muss.

Das ist nicht ganz neu und klingt nicht sonderlich kompliziert. In der Praxis kommt es jedoch immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten und für Autohäuser zu teuren Abmahnungen. Darüber berichtet der Branchendienst „Auto Steuern Recht“ und verweist auf zwei aktuelle Urteile der Oberlandesgerichte Köln und Brandenburg.

Gut lesbar und verständlich

In beiden Fällen hatten Verbraucherschutzorganisationen jeweils einen Händler auf Unterlassung einer Werbung auf Facebook verklagt. Die Autohäuser hatten ein Video des Herstellers geteilt. Dort ließen sich die Verbrauchsangaben per Klick auf den Button „Mehr anzeigen“ darstellen.

Doch das reichte nach Ansicht der Kläger nicht aus, um die Vorgaben der Pkw-EnVKV zu erfüllen. Die Richter kamen zu dem gleichen Ergebnis und gaben den Klagen statt.

In den Begründungen führten sie zunächst aus, dass die beklagten Autohäuser für die von ihnen geteilten Inhalte haften. Es ist also rechtlich unerheblich, ob ein Betrieb den Inhalt selbst erstellt hat oder Werbematerialien des Herstellers weiterverbreitet.

Außerdem verstoße es gegen Sinn und Zweck der Kennzeichnungsverordnung, wenn ein Verbraucher erst einen Zwischenschritt – in diesem Fall der Klick auf einen Button – gehen müsse, um die relevanten Informationen zu erhalten. Die Verbrauchsangaben müssten nämlich so gestaltet sein, dass sie auch bei flüchtiger Betrachtung der Werbung gut lesbar, leicht verständlich und ohne Umwege auffindbar sind. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass sie komplett ignoriert würden.

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