Gerichtsurteil Schlüsselwurf erlaubt

Von Johannes Büttner

Den Schlüssel in den Werkstattbriefkasten geworfen – und am nächsten Tag war das Fahrzeug weg. Das passierte einem Autobesitzer, dessen Versicherung anschließend wegen „grober Fahrlässigkeit“ nicht zahlen wollte.

Unter bestimmten Umständen ist es erlaubt, den Schlüssel in den Briefkasten zu werfen.
Unter bestimmten Umständen ist es erlaubt, den Schlüssel in den Briefkasten zu werfen.
(Bild: Institut Neuscheler)

Es ist praktisch: Man bringt sein Auto am Abend vor dem Termin zur Werkstatt und wirft seine Unterlagen und den Zündschlüssel in den Briefkasten des Betriebs. Doch was, wenn Diebe zulangen? Wer kommt für den Schaden auf?

In einem Fall, der vor dem Landgericht Oldenburg verhandelt wurde, hatte ein Autobesitzer gemäß Absprache mit dem Autohaus an einem Sonntagabend seinen Wagen auf dem Parkplatz der Firma abgestellt sowie seinen Fahrzeugschlüssel im Briefkasten des Betriebs hinterlassen. Für den darauffolgenden Tag war ein Termin in der Werkstatt gebucht. Doch über Nacht verschwand der Wagen vom Betriebsgelände. Er wurde gestohlen.

Wie das Goslar Institut für verbrauchergerechtes Versichern berichtet, machte der bestohlene Kunde den Schaden bei seiner Kaskoversicherung geltend. Doch die zahlte nicht, da der Autobesitzer mit dem Hinterlassen seines Autoschlüssels im Briefkasten grob fahrlässig gehandelt hätte.

Das Gericht sah das anders: Zwar sei allgemein anerkannt, dass das Einwerfen eines Schlüssels in den Briefkasten eines Autohauses den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit erfüllen könne, dies gelte aber nicht immer ohne Weiteres.

 Im geschützten Bereich 

Nach Einschätzung des Gerichts kommt es vielmehr auf den Einzelfall an, zum Beispiel darauf, ob der in einen Briefkasten eingeworfene Schlüssel leicht wieder herausgezogen werden kann und ob sonstige Umstände den Verdacht nahelegen, er sei dort nicht sicher. Solche Umstände lägen jedoch im verhandelten Fall nicht vor.

Der Briefkasten befindet sich im direkten Eingangsbereich des Autohauses und liegt zurückgesetzt hinter den Schaufenstern des Ausstellungsraums. Aufgrund der beschriebenen Örtlichkeiten entstehe der Eindruck, als befinde sich der Briefkasten in einem geschützten Bereich, der zudem beleuchtet ist, heißt es in der Urteilsbegründung. Auch habe der Briefkasten einen stabilen Eindruck gemacht.

Daher habe der Geschädigte nicht befürchten müssen, dass der Schlüssel von Unbefugten aus dem Briefkasten gestohlen werden könnte – und der Versicherer musste für den entstandenen Schaden aufkommen. 

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