Ein Unfallgeschädigter hat während der Dauer der Reparatur Anspruch auf eine Ausfallentschädigung, wenn ihm kein zumutbarer Ersatzwagen zur Verfügung steht. Aber was ist „zumutbar“?
Normalerweise war der Kläger im Porsche 911 unterwegs.
(Bild: Porsche)
Geschlagene 112 Tage lang musste ein Porsche-Besitzer nach einem Unfall, den er nicht verursacht hatte, auf seinen 911er verzichten. Solange stand sein Wagen zur Reparatur in der Werkstatt. Dafür forderte er vom Verursacher des Unfalls beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung eine Nutzungsausfallentschädigung.
Doch die wollte nicht zahlen. Schließlich habe der gute Mann noch einen Zweitwagen, auf den er in dieser Zeit zurückgreifen könne. Diese Argumentation wollte wiederum der Unfallgeschädigte nicht nachvollziehen.
Zu sperrig für die Stadt
Bei seinem Zweitfahrzeug handle es sich um einen Ford Mondeo, und der wäre seiner Ansicht nach für den Stadtverkehr ungeeignet, weil zu sperrig. Außerdem fehle es ihm dann am gewohnten Fahrvergnügen.
Also musste letztendlich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entscheiden. Und das urteilte, dass der Ford vielleicht kein wunschgemäßer, wohl aber ein geeigneter Ersatzwagen sei. Die Tatsache, dass es sich bei dem Porsche aufgrund Motorisierung, Fahrleistung und Ausstattung um ein Fahrzeug aus dem oberen Segment und beim Mondeo nur um ein Mittelklassemodell handle, mache den Ford als Ersatzfahrzeug nicht unzumutbar.
Das verminderte Fahrvergnügen erkannten die Richter zwar an, dabei handle es sich jedoch um eine immaterielle Beeinträchtigung. Diese müsse der Unfallverursacher nicht erstatten, so das Urteil.
Verfügbarkeit entscheidet
Allerdings lässt sich dieses OLG-Urteil nicht eins zu eins auf andere Entscheidungen zum Thema Zweitwagen als Ersatzfahrzeug übertragen; darauf weisen die Juristen des Branchendienstes „Auto Steuern Recht“ in einem Kommentar hin.
Entscheidend sei die Frage, ob der Geschädigte jederzeit darauf zugreifen könne. Wird das Auto zum Beispiel regelmäßig von einem anderen Familienangehörigen genutzt, kommt es als Ersatzfahrzeug nicht in Frage. Auch der Verweis auf ein spezielles, im Alltag kaum nutzbares Fahrzeug wie einen Oldtimer oder einen Supersportwagen sei nicht zumutbar.
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Stand vom 15.04.2021
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