Häufig weisen Kfz-Werkstätten ihre Kunden darauf hin, nach einem Radwechsel die Muttern zu kontrollieren oder nachziehen zu lassen. Doch was passiert, wenn der Autofahrer die Empfehlung ignoriert?
Auch und gerade bei Routinearbeiten wie dem Räderwechsel müssen Kfz-Mechatroniker sorgfältig arbeiten.
(Bild: Promotor/Volz)
Die Situation will niemand miterleben: Mitten während der Fahrt löst sich ein Rad vom Auto. Genau das ist dem Fahrer eines Sportwagens passiert, der daraufhin auch noch Ärger mit seiner Versicherung bekam. Die unterstellte ihm nämlich eine Teilschuld.
Der Fahrzeughalter hatte in einem Kfz-Betrieb einen Räderwechsel vornehmen lassen und es dann versäumt, nach 50 Kilometern die Radmuttern nachzuziehen. Genau darauf hatte ihn die Werkstatt sowohl mündlich bei der Fahrzeugübergabe als auch schriftlich auf der Rechnung aufmerksam gemacht. Der Kunde ignorierte den Hinweis, prompt kam es nach 100 Kilometern Fahrtstrecke zu dem Radverlust.
Daraufhin wollte sich der Autobesitzer die von der Versicherung nicht erstatteten Kosten von der Kfz-Werkstatt ersetzen lassen, schließlich habe die den Schaden verursacht. Nachdem er in erster Instanz mit diesem Ansinnen gescheitert war, hatte er vor dem Oberlandesgericht München schließlich Erfolg. Den Kunden treffe keine Mitschuld, entschieden die dortigen Richter. Bei einer ordnungsgemäßen Montage gebe es keinen technischen Grund für die Empfehlung des Nachziehens, befand das Gericht, das sich dafür auch den Rat eines Sachverständigen eingeholt hatte.
Weil der Kunde ohne konkrete Anhaltspunkte nicht an der fachgerechten Durchführung des Räderwechsels zweifeln musste, hatte er keine Veranlassung, tätig zu werden. Daran änderte auch der Hinweis auf der Rechnung nichts. Die Werkstatt könne die Kontrolle des Erfolgs ihrer Arbeit nicht einfach an den Auftraggeber delegieren, heißt es in der Urteilsbegründung.
Hinweis trotzdem sinnvoll
Damit „scheint ein ordnungsgemäßer Hinweis auf eine Kontrolle und/oder Nachziehen der Radmuttern nach einem Reifenwechsel, zum Beispiel auf der Werkstattrechnung, rechtlich nicht erforderlich zu sein“, schlussfolgert die Juristin Marion Nikolic vom Zentralverband Deutsches Kfz-Gewerbe (ZDK).
Dennoch empfiehlt der ZDK den Werkstätten, weiterhin diesen Hinweis beispielsweise auf der Kundenrechnung zu geben, um auch im Interesse des Kunden möglichen Schäden durch ein gelöstes Rad vorzubeugen.
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Stand vom 15.04.2021
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