Urteil zu Probefahrten Wer ist Eigentümer?

Von Johannes Büttner Lesedauer: 2 min

Kehrt ein betrügerischer Kunde von einer Probefahrt nicht zurück, wird er damit Besitzer, aber natürlich nicht Eigentümer des Fahrzeugs. Trotzdem kann er das Eigentum an dem Wagen übertragen.

Wenn der Händler Fahrzeug und Schlüssel freiwillig übergibt, liegt kein Diebstahl vor.
Wenn der Händler Fahrzeug und Schlüssel freiwillig übergibt, liegt kein Diebstahl vor.
(Bild: Mazda)

Probefahrten sind für Kfz-Händler ein beliebtes Mittel, um Kunden von der Qualität eines Produkts zu überzeugen. Doch immer wieder warnen Branchenjuristen auch vor den Gefahren, die zumindest mit unbegleiteten Probefahrten verbunden sind. Und das mit triftigen Gründen, wie jüngst wieder ein Fall gezeigt hat, der vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle landete.

Ein Autohaus hatte einem Interessenten einen Wagen zur Probefahrt überlassen. Dieser hatte sich mit falschen Dokumenten ausgewiesen und machte sich dann mit dem Fahrzeug aus dem Staub. Später verkaufte er es über das Internet an einen Privatmann, dem er gegen Barzahlung auch Fahrzeugpapiere übergab – die er natürlich ebenfalls gefälscht hatte.

Als der Käufer den Betrug bemerkte, übergab er das Auto an die Polizei, die es dem geschädigten Kfz-Betrieb zurückgab. Letzterer konnte es für 35.000 Euro an einen ehrlichen Kunden verkaufen.

Also Ende gut, alles gut? – Leider nicht aus Sicht des Autohauses! Der getäuschte Käufer forderte nun nämlich die Herausgabe des Verkaufspreises für „sein“ Auto. Und das auch zurecht, wie das OLG Celle urteilte. Der Käufer habe nämlich das Eigentum an dem Wagen erworben.

Gutgläubiger Erwerb

Zwar hätte prinzipiell nur der Eigentümer (in diesem Fall also das Autohaus) über eine Sache verfügen können. Doch in Ausnahmefällen könne ein Käufer das Eigentum auch von einem Nichtberechtigten erwerben, erläuterten die Richter. Dies gelte dann, wenn der Käufer in dem guten Glauben gehandelt hat, dass der Kaufgegenstand tatsächlich dem Verkäufer gehört habe.

Bei gestohlenen Sachen ist zwar kein gutgläubiger Erwerb möglich, doch im juristischen Sinne lag hier kein Diebstahl, sondern „nur“ eine Unterschlagung vor. Schließlich hatte der Händler das Auto freiwillig an den Betrüger übergeben.

Somit stand der Verkaufspreis dem gutgläubigen Käufer als Eigentümer des Fahrzeugs zu. Der Händler ging dagegen leer aus und kann nun höchstens versuchen, sich an dem Betrüger schadlos zu halten – wenn dieser denn ermittelt wird.

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